Titel IV
Anpassungen des Protokolls von 1971 Artikel 11
Artikel 11
Art. 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 30 des Übereinkommens von 1978, des Art. 10 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 24 des Übereinkommens von 1989 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
„Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989.''
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