Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 10

Artikel 10. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008098

Dokumentnummer

NOR40085346

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