Artikel 10
Artikel 10. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008098
Dokumentnummer
NOR40271746
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