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Artikel 10 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUM DATENAUSTAUSCH

Artikel 10

Grundsätze für den Austausch von DNA-Daten und daktyloskopischen Daten

(1) Die Parteien halten beim Austausch von DNA-Daten und daktyloskopischen Daten bestehende Standards ein.

(2) Das Übermittlungsverfahren bei der automatisierten Suche und dem Abgleich von DNA- Profilen und daktyloskopischen Daten wird innerhalb einer dezentralen Struktur abgewickelt.

(3) Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Vertraulichkeit und Datenintegrität der an andere Parteien übermittelten Daten zu gewährleisten; dazu gehört auch ihre Verschlüsselung.

(4) Die Parteien treffen geeignete Vorkehrungen, um die Datenintegrität der den anderen Parteien zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile und daktyloskopischen Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen internationalen Standards entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271996

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