KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUM DATENAUSTAUSCH
Artikel 10
Grundsätze für den Austausch von DNA-Daten und daktyloskopischen Daten
(1) Die Parteien halten beim Austausch von DNA-Daten und daktyloskopischen Daten bestehende Standards ein.
(2) Das Übermittlungsverfahren bei der automatisierten Suche und dem Abgleich von DNA- Profilen und daktyloskopischen Daten wird innerhalb einer dezentralen Struktur abgewickelt.
(3) Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Vertraulichkeit und Datenintegrität der an andere Parteien übermittelten Daten zu gewährleisten; dazu gehört auch ihre Verschlüsselung.
(4) Die Parteien treffen geeignete Vorkehrungen, um die Datenintegrität der den anderen Parteien zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile und daktyloskopischen Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen internationalen Standards entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40271996
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
