vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1963

Artikel 10

Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Antrag einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10000402

Dokumentnummer

NOR12006440

alte Dokumentnummer

N1196415674S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)