Artikel 10
Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Antrag einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10000402
Dokumentnummer
NOR12006440
alte Dokumentnummer
N1196415674S
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