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Artikel 10 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 10

Alle Suchtgifte, wie auch alle Substanzen und Mittel, die zur Begehung eines der Delikte, auf die im Artikel 2 Bezug genommen ist, bestimmt sind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskation unterworfen sein.

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