Artikel 10 – Steuern
Alle Zahlungen im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20009864
Dokumentnummer
NOR40192960
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