ARTIKEL 10 – Statistik und Flugpläne
(1) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zur Überprüfung der Kapazität verlangt werden können, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des erstgenannten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um das Verkehrsaufgebot, das von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wird sowie die Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs festzustellen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil hat dafür zu sorgen, daß seine namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles möglichst lange im vorhinein Kopien von Flugplänen, Verkehrsplänen, einschließlich Änderungen derselben, alle anderen zweckdienlichen Informationen über den Betrieb der festgelegten Fluglinien einschließlich der Angaben, die erforderlich sind, um den Luftfahrtbehörden nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens entsprechend beachtet werden, zur Verfügung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011436
Dokumentnummer
NOR12147929
alte Dokumentnummer
N9197242828L
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