vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1972

ABSCHNITT II

Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit

Artikel 10

Die Vertragsstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um die Erhaltung der Grenzvermarkung und der Triangulierungspunkte zu gewährleisten und die Zerstörung, Beschädigung und mißbräuchliche Verwendung der Grenzsteine, anderen Grenzzeichen, Triangulierungspunkte und der bestehenden Rheinmarken zu verhindern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)