ABSCHNITT II
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit
Artikel 10
Die Vertragsstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um die Erhaltung der Grenzvermarkung und der Triangulierungspunkte zu gewährleisten und die Zerstörung, Beschädigung und mißbräuchliche Verwendung der Grenzsteine, anderen Grenzzeichen, Triangulierungspunkte und der bestehenden Rheinmarken zu verhindern.
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