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Artikel 9 Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1972

Artikel 9

Die für die Vermessung notwendigen Triangulierungspunkte in einem Vertragsstaat können auch von Personen, die vom anderen Vertragsstaat mit der Vermessung betraut sind, in gleicher Weise benützt werden.

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