Artikel 10
Ziele und Zwecke subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte
Die Staaten, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit über subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte nachkommen, werden wie folgt tätig:
- a) Sie legen gemeinsam Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fest und halten diese ein, um die langfristige Fortdauer von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weitwandernden Fischbeständen sicherzustellen;
- b) sie einigen sich, soweit angezeigt, auf Anteilsrechte wie die Aufteilung von zulässigen Fangmengen oder die Festsetzung des zulässigen Fischereiaufwands;
- c) sie verabschieden und beachten allgemein empfohlene internationale Mindestnormen für eine verantwortungsvolle Fischereipraxis;
- d) sie holen wissenschaftliche Gutachten ein und werten diese aus, überprüfen die Lage der Bestände und beurteilen die Folgen der Fischerei für vergesellschaftete oder abhängige Nichtzielarten;
- e) sie entwickeln einheitliche Verfahren für die Erfassung, die Meldung, die Überprüfung und den Austausch von Fischereidaten für die betreffenden Bestände;
- f) sie sammeln und verbreiten genaue und vollständige statistische Daten wie in Anlage I beschrieben, um die Erstellung optimaler wissenschaftlicher Gutachten sicherzustellen, unter Wahrung der angemessenen Vertraulichkeit;
- g) sie fördern und verwirklichen wissenschaftliche Bestandabschätzungen und entsprechende Forschungsarbeiten und veröffentlichen die Ergebnisse;
- h) sie entwickeln geeignete Verfahren der Zusammenarbeit für eine wirksame Überwachung und Durchsetzung;
- i) sie legen gemeinsam fest, auf welche Weise den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Organisation oder neuer Parteien der Übereinkunft entsprochen wird;
- j) sie einigen sich auf Beschlussfassungsverfahren, die eine rasche und wirksame Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erleichtern;
- k) sie fördern die friedliche Beilegung von Streitigkeiten gemäß den Bestimmungen von Teil VIII;
- l) sie sorgen für umfassende Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Stellen und Unternehmen bei der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse, die im Rahmen der Organisation und Übereinkunft erlassen werden; und
- m) sie geben die durch die Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ordnungsgemäß bekannt.
Schlagworte
Erhaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062386
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