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Artikel 10 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 10

Ziele und Zwecke subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

Die Staaten, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit über subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte nachkommen, werden wie folgt tätig:

  1. a) Sie legen gemeinsam Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fest und halten diese ein, um die langfristige Fortdauer von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weitwandernden Fischbeständen sicherzustellen;
  2. b) sie einigen sich, soweit angezeigt, auf Anteilsrechte wie die Aufteilung von zulässigen Fangmengen oder die Festsetzung des zulässigen Fischereiaufwands;
  3. c) sie verabschieden und beachten allgemein empfohlene internationale Mindestnormen für eine verantwortungsvolle Fischereipraxis;
  4. d) sie holen wissenschaftliche Gutachten ein und werten diese aus, überprüfen die Lage der Bestände und beurteilen die Folgen der Fischerei für vergesellschaftete oder abhängige Nichtzielarten;
  5. e) sie entwickeln einheitliche Verfahren für die Erfassung, die Meldung, die Überprüfung und den Austausch von Fischereidaten für die betreffenden Bestände;
  6. f) sie sammeln und verbreiten genaue und vollständige statistische Daten wie in Anlage I beschrieben, um die Erstellung optimaler wissenschaftlicher Gutachten sicherzustellen, unter Wahrung der angemessenen Vertraulichkeit;
  7. g) sie fördern und verwirklichen wissenschaftliche Bestandabschätzungen und entsprechende Forschungsarbeiten und veröffentlichen die Ergebnisse;
  8. h) sie entwickeln geeignete Verfahren der Zusammenarbeit für eine wirksame Überwachung und Durchsetzung;
  9. i) sie legen gemeinsam fest, auf welche Weise den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Organisation oder neuer Parteien der Übereinkunft entsprochen wird;
  10. j) sie einigen sich auf Beschlussfassungsverfahren, die eine rasche und wirksame Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erleichtern;
  11. k) sie fördern die friedliche Beilegung von Streitigkeiten gemäß den Bestimmungen von Teil VIII;
  12. l) sie sorgen für umfassende Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Stellen und Unternehmen bei der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse, die im Rahmen der Organisation und Übereinkunft erlassen werden; und
  13. m) sie geben die durch die Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ordnungsgemäß bekannt.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062386

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