Artikel 10
Mit dem gleichen Ziel der Förderung des österreichischen Verkehrs über Triest kommen die beiden Regierungen überein, die Hafengebühren zum Gegenstand einer wohlwollenden Überprüfung durch die zuständigen italienischen Behörden zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011298
Dokumentnummer
NOR40084384
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