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Artikel 10 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Artikel 10

Mit dem gleichen Ziel der Förderung des österreichischen Verkehrs über Triest kommen die beiden Regierungen überein, die Hafengebühren zum Gegenstand einer wohlwollenden Überprüfung durch die zuständigen italienischen Behörden zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084384

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