ARTIKEL 10
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
(1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen nationalen Verfahren. Jede Vertragspartei hinterlegt vor oder gleichzeitig mit der Hinterlegung der Annahmeurkunde in Bezug auf die in Doha beschlossene Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Island hinterlegt seine Annahmeurkunde in Bezug auf die in Doha beschlossene Änderung gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 7 des Protokolls von Kyoto spätestens zu dem Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, zu dem die letzte Annahmeurkunde der Union oder ihrer Mitgliedstaaten hinterlegt wird.
(3) Bei der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Bezug auf die in Doha beschlossene Änderung notifiziert Island außerdem in seinem Namen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto dem Generalsekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
20010339
Dokumentnummer
NOR40208511
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