ARTIKEL 9
Verwahrer
Diese Vereinbarung die in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
20010339
Dokumentnummer
NOR40208510
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