Artikel 10
Kostenerstattung
Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 3 dieses Rahmenabkommens festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012966
Dokumentnummer
NOR40271818
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