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Artikel 11 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2025

Artikel 11

Haftung und Schadenersatz

Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstehen, richtet sich nach Maßgabe des jeweiligen geltenden innerstaatlichen Rechts, des Rechts der Europäischen Union und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012966

Dokumentnummer

NOR40271819

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