Artikel 11
Haftung und Schadenersatz
Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstehen, richtet sich nach Maßgabe des jeweiligen geltenden innerstaatlichen Rechts, des Rechts der Europäischen Union und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012966
Dokumentnummer
NOR40271819
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