ARTIKEL 10
1. Dieses Zusatzprotokoll tritt in Kraft, sobald es drei Mitglieder des Europarates gemäß Artikel 9 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
2. Für jedes Mitglied, das es in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Zusatzprotokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
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