ARTIKEL 9
Dieses Zusatzprotokoll wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; diese können ihre Mitgliedschaft hiezu begründen:
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder
b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
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