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Artikel 10 Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 10

(1) Die Behörden regeln die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens in gemeinschaftlichem Einverständnis.

(2) Beim Internationalen Büro wird ein Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes gebildet. Er tritt auf Einladung des Direktors des Internationalen Büros oder auf Verlangen von fünf dem Abkommen angehörenden Ländern in Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen, zusammen. Er bestimmt aus seiner Mitte einen engeren Rat, der mit bestimmten Aufgaben betraut werden kann und mindestens einmal jährlich zusammentritt.

(3) Dieser Ausschuß hat beratende Funktionen.

(4) Jedoch

  1. a) kann der Ausschuß vorbehaltlich der der Hohen Aufsichtsbehörde übertragenen allgemeinen Befugnisse auf einen mit einer Begründung versehenen Vorschlag des Direktors des Internationalen Büros durch einstimmigen Beschluß der vertretenen Länder die Höhe der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Gebühren ändern;
  2. b) erläßt und ändert der Ausschuß durch einstimmigen Beschluß der vertretenen Länder die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen;
  3. c) können die Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums ihre Befugnisse auf den Vertreter eines anderen Landes übertragen.

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