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Artikel 9 Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1970

Artikel 9

(1) Ebenso teilt die Behörde des Landes des Inhabers dem Internationalen Büro die bei der eingetragenen Marke im nationalen Register vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch die internationale Registrierung berühren.

(2) Das Büro trägt diese Änderungen in das internationale Register ein, teilt sie seinerseits den Behörden der vertragschließenden Länder mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

(3) Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung beantragt, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, auf die sich die Registrierung bezieht.

(4) Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung festgesetzt wird.

(5) Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses um eine neue Ware oder Dienstleistung kann nur durch eine neue Hinterlegung gemäß den Vorschriften des Artikels 3 vorgenommen werden.

(6) Der Erweiterung steht der Austausch einer Ware oder Dienstleistung durch eine andere gleich.

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