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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 10

BEFÖRDERUNGSKAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien ist in angemessener, gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.

(2) Fragen betreffend die Frequenz, den Typ von Luftfahrzeugen, den Flugplan, die Behandlung am Boden und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien sind durch Beratungen zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen oder anderen geeigneten Unternehmungen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren. Die so vereinbarten Frequenzen und Luftfahrzeugtypen unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien.

(3) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den auf der gesamten Flugstrecke oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(4) Die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen vereinbarten Fluglinien haben ihren ständigen Hauptzweck in der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Auslastung dem Bedarf nach Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht aus oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, angepaßt ist. Das Recht des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der jeweiligen Vertragschließenden Partei, an dem Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei internationalen Verkehr nach oder aus Drittländern aufzunehmen oder abzusetzen, ist nachgeordneter Art.

(5) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die genannten Flugpläne keine Einigung erzielen, so haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zu bemühen, das Problem zu lösen.

(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt ein Flugplan erst in Kraft, wenn er durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.

(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150684

alte Dokumentnummer

N9198623161J

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