vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 10 Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

ARTIKEL 10

KOMMERZIELLE BETÄTIGUNG

1. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Luftverkehrsdienstleistungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu verkaufen, und es steht jedermann frei, diese Transportleistungen in der Währung des besagten Hoheitsgebiets oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen zu kaufen.

2. Für die kommerzielle Betätigung der von beiden Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gelten alle in diesem Artikel angeführten Grundsätze.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20006363

Dokumentnummer

NOR40108099

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)