ARTIKEL 10
Artikel 10
Normen, Zertifizierung und Rechtsvorschriften
(1) In Anerkennung des Wertes koordinierter Ansätze bei der internationalen Normung und Zertifizierung globaler Satellitennavigationsdienste werden die Vertragsparteien gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen und deren Anwendung weltweit fördern; dabei achten sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen.
Ein Ziel der Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich um die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen zu bemühen.
(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen die satellitengestützte Navigation, Ortung und Zeitgebung betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammen.
(3) Auf bilateraler Ebene stellen die Vertragsparteien sicher, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und ‑verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie und anwendbare transparente Kriterien zugrunde zu legen.
(4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Rechtsvorschriften, um in ihren Hoheitsgebieten die Nutzung von GALILEO-Empfangsgeräten, Raum-, Boden- und Nutzersegmenten zu ermöglichen. Auf dem Gebiet der Funkkommunikation behandelt die Regierung der Republik Korea GALILEO in dieser Hinsicht nicht weniger günstig ist als andere vergleichbare Dienste.
(5) Die Vertragsparteien fördern die Beteiligung koreanischer Vertreter an den europäischen Normungsorganisationen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)