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ARTIKEL 10 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

ARTIKEL 10

Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie besonders die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen hervorheben.

Ein Ziel der Koordinierung ist die Begünstigung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste durch Förderung der Annahme weltweiter Navigations- und Zeitgebungsnormen für Dienste mit freiem Zugang, kommerzielle und sicherheitskritische Dienste. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen.

(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(3) Auf bilateraler Ebene gewährleisten die Vertragsparteien, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Diese Vorschriften müssen objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zur Grundlage haben.

(4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Regulierungsmaßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten eine vollständige Nutzung von GALILEO, insbesondere der Empfangsgeräte, Boden- und Raumsegmente zu ermöglichen.

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