ARTIKEL 9
Entwicklung von Handel und Markt
(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel und die Investitionstätigkeit in der Europäischen Union und in Marokko auf dem Gebiet der Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokalen Elemente und Anwendungen von GALILEO.
(2) Zu diesem Zweck klären die Vertragsparteien die Öffentlichkeit umfassender über die Tätigkeiten im Bereich der GALILEO-Satellitennavigation auf, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.
(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, werden die Gemeinschaft und Marokko die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen.
(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der Welthandelsorganisation.
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