C. Schlußbestimmungen
Artikel 10.
Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Abkommens stellen das Höchstmaß der Bedingungen dar (die Tarife ausgenommen), die für die Übernahme der Leichen aus einem der Vertragsländer gelten. Diese Länder sind berechtigt, auf Grund zweiseitiger Abkommen oder gemeinsam getroffener besonderer Entschließungen größere Erleichterungen zu gewähren.
Das Abkommen gilt nicht für Leichenbeförderungen innerhalb der Grenzgebiete.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010288
Dokumentnummer
NOR40005716
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