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Artikel 10. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1958

C. Schlußbestimmungen

Artikel 10.

Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Abkommens stellen das Höchstmaß der Bedingungen dar (die Tarife ausgenommen), die für die Übernahme der Leichen aus einem der Vertragsländer gelten. Diese Länder sind berechtigt, auf Grund zweiseitiger Abkommen oder gemeinsam getroffener besonderer Entschließungen größere Erleichterungen zu gewähren.

Das Abkommen gilt nicht für Leichenbeförderungen innerhalb der Grenzgebiete.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005716

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