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Artikel 11. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1958

Artikel 11.

Dieses Abkommen bezieht sich auf die alsbald nach dem Tode oder der Ausgrabung erfolgende internationale Leichenbeförderung. Die Bestimmungen des Abkommens berühren in keiner Weise die in den betreffenden Ländern geltenden Vorschriften über Beerdigungen oder Ausgrabungen.

Das Abkommen findet auf die Beförderung von Leichenasche keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005717

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