Artikel 10
Artikel 10. – Folgende Behörden sind zuständig:
- österreichischerseits das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,
- belgischerseits das Verkehrsministerium.
Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in einer gemischten Kommission zusammentreten.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10011407
Dokumentnummer
NOR12147657
alte Dokumentnummer
N9197042562L
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