Artikel 11
Artikel 11. – Das vorliegende Abkommen setzt das Abkommen vom 20. Juni 1958 und das Zusatzprotokoll vom 20. Jänner 1964 außer Kraft und tritt an deren Stelle.
Es wird am Tage seiner Unterzeichnung für die Dauer eines Jahres in Kraft treten und von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, falls es nicht von einem der beiden Vertragspartner drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Februar 1970 in zwei Exemplaren in deutscher, französischer und flämischer Sprache, wobei alle 3 Texte gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
10011407
Dokumentnummer
NOR12147658
alte Dokumentnummer
N9197042563L
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