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Artikel 10 Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 10

Konsultationspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln.

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