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Artikel 9 Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 9

Datenschutzklausel

(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten zu übermiteln (Anm.: richtig: übermitteln) sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

  1. 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),
  2. 2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
  3. 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben,
  4. 4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
  5. 5. die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertragsparteien erteilten Visa,
  6. 6. sonstige Angaben auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, die diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach dieser Vereinbarung benötigen.

(2) Soweit auf Grund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:

  1. 1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
  2. 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
  3. 3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden.
  4. 4. Sofern die gesetzlichen Regelungen beim Empfänger Abweichungen von den Nummern 1 und 3 erforderlich machen, bedürfen diese der Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei, die für diese Abweichungen in völkerrechtlich verbindlicher Weise generell erteilt werden kann. Darüber hinausgehende Übermittlungen an andere Stellen und die Verwendung für andere Zwecke dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung der übermittelnden Stellen erfolgen.
  5. 5. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
  6. 6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
  7. 7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
  8. 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
  9. 9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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