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ARTIKEL 10 Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1980

ARTIKEL 10

(a) Wenn eine Beweisaufnahme auf die in Artikel 7 vorgesehene Art stattgefunden hat, hat der Vertragsstaat, von dessen Gerichtsbehörde das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, dem anderen Vertragsstaat alle Auslagen zu ersetzen, die der zuständigen Behörde des letzteren durch die Erledigung des Ersuchens erwachsen sind in Ansehung von Kosten und Auslagen, die Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern zu bezahlen sind, ferner die Kosten für die zwangsweise Vorladung von Zeugen, die nicht freiwillig erschienen sind, und die Kosten und Auslagen, die dadurch entstanden sind, daß ein besonderes Verfahren verlangt und eingehalten wurde. Diese Auslagen sind die gleichen, wie sie bei den Gerichten des Staates, wo die Beweisaufnahme erfolgte, üblich sind.

(b) Den Ersatz dieser Auslagen hat die zuständige Behörde, die das Rechtshilfeersuchen erledigt hat, bei Übersendung der Erledigungsakten von dem diplomatischen oder konsularischen Beamten, der das Ersuchen übermittelt hat, zu verlangen.

(c) Mit der vorstehenden Ausnahme sind von dem einen Vertragsstaat dem anderen aus Anlaß von Beweisaufnahmen keinerlei Gebühren irgendwelcher Art zu bezahlen.

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