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Artikel 10 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 10

Schadenersatz

(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmten Mitglieder einer Hilfsmannschaft und (oder) Experten zustehenden Ansprüche auf Ersatz von:

  1. (a)Vermögensschäden, die von Mitgliedern der zur Hilfeleistung bestimmten Hilfsmannschaften und (oder) Experten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;(b)Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.

(2) Wird durch Mitglieder der zur Hilfeleistung bestimmten Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei einem Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet die hilfeersuchende Vertragspartei für den Schaden wie für eigene Mitglieder der zur Hilfeleistung bestimmten Hilfsmannschaften oder Experten verursachte Schäden.

(3) Der hilfeersuchende Staat hat keinen Regressanspruch gegen den hilfeleistenden Staat oder dessen zur Hilfeleistung bestimmten Personen. Hat aber die zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der hilfeersuchende Staat einen Regressanspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend machen.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

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