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Artikel 10 EWR-Abkommen – Protokoll 24

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ANMELDUNGEN

Artikel 10

(1) Unternehmen richten ihre Anmeldungen an das zuständige Überwachungsorgan im Einklang mit Artikel 57 Absatz 2 des Abkommens.

(2) Anmeldungen bzw. Beschwerden, die an das Organ gerichtet werden, das gemäß Artikel 57 keine Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Fall hat, werden unverzüglich an das zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007355

Dokumentnummer

NOR12079869

alte Dokumentnummer

N5199318838L

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