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Artikel 10 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 10

Artikel 9 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn:

  1. a) der Anmelder, der sich auf die Klage nicht eingelassen hat, nachweist, daß ihm das diesen Rechtsstreit einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;
  2. b) der Anmelder nachweist, daß die Entscheidung mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in einem Vertragsstaat auf eine Klage hin ergangen ist, die früher eingereicht wurde als die Klage, die zu der anzuerkennenden Entscheidung geführt hat.

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