Siehe § 9 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.
ABSCHNITT III
Artikel 10
Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.
Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Staatsangehörigen eines Staates die Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.
Siehe § 9 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Gesetzesnummer
10002366
Dokumentnummer
NOR12031007
alte Dokumentnummer
N2197616030T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)