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Artikel 10 Bezahlter Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 10

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß ein geeignetes System der Aufsicht und Überwachung besteht, das die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens gewährleistet.

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