Artikel 10
Artikel 10. Für die Zulässigkeit von Entlehnungen aus Werken der Literatur oder Kunst in Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien sollen die Gesetzgebungen der Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder abzuschließenden besonderen Vereinbarungen maßgebend sein.
Vgl. die §§ 45, 46 Z 1, §§ 51, 52 Z 3 und 54 Z 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024567
alte Dokumentnummer
N2193625721S
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