Artikel 11
(1) Artikel 11.Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke und für die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst, gleichviel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.
(2) Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechtes am Originalwerke gegen die von ihnen nicht gestattete öffentliche Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.
(3) Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet sind, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen.
Vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Aufführungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024601
alte Dokumentnummer
N2193630147S
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