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Artikel 10 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Artikel 10

Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmen auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

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