Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Das Unternehmen ist verpflichtet, bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden:
- die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
- die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
- die eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
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