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Artikel 9 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Das Unternehmen ist verpflichtet, bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden:

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