Zweiter Abschnitt
BESCHRÄNKUNGEN DER VERFOLGUNG UND VOLLSTRECKUNG NACH DER AUSLIEFERUNG
Artikel 10
Ist die Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
