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Artikel 10 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Zweiter Abschnitt

BESCHRÄNKUNGEN DER VERFOLGUNG UND VOLLSTRECKUNG NACH DER AUSLIEFERUNG

Artikel 10

Ist die Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.

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