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Artikel 10 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1868

Artikel 10

Artikel 10. Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät treten hiedurch bezüglich des in Frage stehenden Gebietstheiles dem zwischen den Gliedern des Zollvereines zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgabe gegen Defraudationen unterm 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zollcartel bei.

Die Bestimmungen dieses Zollcartels sollen auch auf die in dem Artikel 4 gegenwärtigen Vertrages genannten Steuern volle Anwendung finden.

Schlagworte

Zollsystem, Gebietsteil, Zollkartell

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041240

alte Dokumentnummer

N3186852380L

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