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Artikel 9 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 9

Artikel 9. Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät treten für den Zollausschluß Jungholz den Verabredungen bei, welche in den zwischen Bayern und den übrigen Zollvereinsstaaten abgeschlossenen, der k. k. Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit, insonderheit:

  1. a) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete eines anderen zum Zollverein gehörenden Staates, Arbeit und Erwerb zu suchen;
  2. b) wegen der von den Angehörigen des einen Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben;
  3. c) wegen der freien Zulassung von Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, welche persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder nur unter Mitführung von Mustern Bestellungen suchen.
  4. d) wegen des Besuches der Messen und Märkte getroffen worden sind.

Schlagworte

Befugnis, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041239

alte Dokumentnummer

N3186852379L

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