Artikel 10
Immunität des Eigentums und der Vermögenswerte von OFID
(1) Unbeschadet des Artikels 9 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, als von allen Formen der Beschlagnahme, Requisition, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung befreit.
(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme befreit.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR40224399
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