Artikel 10
Das Eigentum des Fonds, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010290
alte Dokumentnummer
N1198214669P
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